Die QuantenSozialHilfe beruht auf genau den gleichen Prinzipien wie die QuantenRente. Die Erläuterung wird deshalb kurz sein - der Abschnitt zur QuantenRente sollte vorher gelesen werden.
In frühen LebensJahren wird ein sozial nicht besonders erfolgreicher MitBürger noch keine RentenAnsprüche angesammelt haben. Außerdem könnnte die Prognose, daß er das noch schafft, schlecht sein. Ist diesem MitBürger noch zu helfen?
Im Prinzip nützt die QuantenRente niemandem, der überhaupt noch keine RentenAnsprüche angesammelt hat: Da ist keine Rente, die mit dem "MelkFaktor" fast zu verdoppeln ware.
Allerdings hat in unserem SozialStaat jedermann einen AnSpruch auf SozialHilfe. Dieser Anspruch über die LebensRestZeit entspricht einem Kapital, daß diese SozialHilfe deckt. Und dieses Kapital kann in das QuantenRentenVerfahren eingebracht werden.
Um dies zu tun, ist erst einmal erforderlich, zu bewerten, ob der betreffende MitBürger eine geringe Chance hat, jemals in seinem Leben auf eigenen Füßen zu stehen. Irgendwie muß man ja zu einer Vorstellung gelangen, was "noch drin" ist.
Wenn also behördlicherseits festgestellt wird, daß der betreffende QuantenRentenAntragsSteller aus seiner SozialHilfeSituation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr herauskommt, dann ist etwa folgendes Vorgehen vorstellbar:
Die SozialHilfe für den Rest des Lebens wird mit den üblichen versicherungsmathematischen Tricks in eine lebenslange Rente umgewandelt. Diese Rente wird kleiner sein als der SozialHilfeAnspruch, da die Möglichkeit, daß der betreffende QuantenRentenAntragsSteller wieder in das ArbeitsLeben zurückfindet, aus den weiteren Betrachtungen ausgeschlossen wird. Die Rente wird also möglicherweise unter die ArmutsGrenze fallen. Das ist jedoch kein Problem, da dieses Verfahren nur dann durchgeführt wird, wenn wenigstens einmal das QuantenRentenProzedere absolviert wird.
Unter den RandBedingungen dieser VorgehensWeise ist die "QuantenSozialHilfe" keine "QuantenRente zweiter Klasse" und verdient - bis auf den eben erwähnten UmWandlungsProzeß - eigentlich auch keine eigene Bezeichnung. Insbesondere ist mit einer WiederHerstellung der ArbeitsFähigkeit oder des ArbeitsWillens keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeit verbunden.
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